Kinder im internationalen Blick

Kinder im internationalen Blick

Sorgerecht, Umgang und Kindesentführung (HKÜ) über Ländergrenzen

Kinder, nicht die Eltern, stehen an erster Stelle.

Abflug München

Kinder haben Rechte

Kinder haben Rechte auf Schutz vor Krieg, Gewalt und Missbrauch, auf gewaltfreie Erziehung und auf Förderung von Gesundheit und Bildung. Sie haben Anspruch auf ein angemessenes Lebensniveau und auf elterliche Fürsorge. Ihre Rechte gelten gleich, unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Religion. Außerdem haben sie das Recht, beteiligt zu werden.

So regelt es die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 in 54 Artikeln. Sie gilt in fast allen Staaten der Welt, in Deutschland seit 1992 im Rang eines Bundesgesetzes.

Ihr Kern: Bei allen staatlichen Entscheidungen ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK). In der EU garantiert das auch die Grundrechtecharta (Art. 24 GRCh).

Das Kindeswohl umfasst Nahrung, Unterkunft und Sicherheit, ebenso Liebe, Entwicklung, Bindung und Kontinuität in stabilen Beziehungen.

Der Wille und die Meinung des Kindes zählen

Kinder dürfen ihre Meinung äußern und müssen in Verfahren, die sie betreffen, angehört werden (Art. 12 UN-KRK, § 159 FamFG). In grenzüberschreitenden Verfahren gilt das ebenso (Art. 21 Brüssel IIb-VO).

Je älter das Kind ist, desto stärker zählt sein Wille. Wann ein Kind reif genug für eine eigene Entscheidung ist, beurteilt die Rechtsprechung nach unterschiedlichen Maßstäben, und das von Land zu Land verschieden.

Um das Kind herum sind im Verfahren weitere Beteiligte eingebunden: das Jugendamt (§ 162 FamFG), der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ (§ 158 FamFG) und unter Umständen Sachverständige (§ 163 FamFG).

Entscheidend sind: die Anhörung des Kindes, seine Reife, die Auswertung seiner Aussagen, Sachverständigengutachten und die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und Landes.

Ist das Kindeswohl gefährdet, kann das Familiengericht eingreifen, im Kindeswohlgefährdungsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB.

Sprechen Sie mit mir über ein verfahrensstrategisches Gespräch zu Kindeswohl, Kinderrechten, Kindeswillen und Elternrechten.

Gespräch anfragen

Wenn Eltern in verschiedenen Ländern leben oder leben wollen

Dann stellt sich eine zentrale Frage: Wo wird über das Kind entschieden, und nach welchem Recht? Ausgangspunkt ist fast immer der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Das Verfahren, das jetzt eingeleitet wird, entscheidet über die nächsten Jahre.

Ich vertrete Mütter und Väter in grenzüberschreitenden Kindschaftssachen, gerichtlich und außergerichtlich. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt auf Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Ich vertrete den zurückgelassenen Elternteil ebenso wie den Elternteil, der umgezogen ist.

Anja Czech in Robe

Bundesweite Vertretung

Für Rückführungsverfahren nach dem HKÜ hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit konzentriert. Zuständig ist das Familiengericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts (§§ 11, 12 IntFamRVG). Spezialisierung zählt deshalb mehr als räumliche Nähe. Termine lassen sich häufig per Videoverhandlung wahrnehmen (§ 32 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 128a ZPO).

Häufige Fragen

Schnell handeln. Nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) kann die Rückführung beantragt werden, in Deutschland über das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde oder direkt beim Gericht im anderen Staat. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt, ist die Rückführung grundsätzlich anzuordnen (Art. 12 HKÜ). Rufen Sie sofort an.

Bei gemeinsamem Sorgerecht nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder mit einer gerichtlichen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Umzug ohne Zustimmung kann eine Kindesentführung sein. Planen Sie den Wegzug deshalb vorher rechtlich.

In der Regel die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 7 Brüssel-IIb-VO). Nach einem rechtmäßigen Umzug wechselt die Zuständigkeit unter Umständen mit, deshalb zählt der Zeitpunkt.

Kontakt

In Kindschaftssachen mit Auslandsbezug entscheiden oft Wochen.

Sprechen Sie mit mir, bevor Tatsachen geschaffen werden.