Kinder im internationalen Blick · 01

Internationale Kindesentführung

Ein Elternteil bringt das Kind ohne Zustimmung des anderen ins Ausland oder lässt es nach den Ferien nicht zurückkehren. Rechtlich ist das in beiden Fällen dasselbe: ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten.

Internationale Kindesentführung

Die Rechtslage

  1. aWiderrechtlich ist das Verbringen, wenn es ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts verletzt (Art. 3 HKÜ). Gemeinsames Sorgerecht genügt.
  2. bGrundsatz ist die sofortige Rückführung (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Wird der Antrag später als ein Jahr nach dem Verbringen gestellt, kann die Rückführung abgelehnt werden, wenn sich das Kind eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).
  3. cAusnahmen sind eng: Zustimmung oder Genehmigung, schwerwiegende Gefahr, beachtlicher Widerspruch eines reifen Kindes (Art. 13 HKÜ).
  4. dIn der EU soll jede Instanz binnen sechs Wochen entscheiden (Art. 24 Brüssel IIb-VO). Die Gefahreinrede greift nicht, wenn angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind (Art. 27 Abs. 3 Brüssel IIb-VO).
  5. eSolange über die Rückführung nicht entschieden ist, darf im Zufluchtsstaat nicht über das Sorgerecht entschieden werden (Art. 16 HKÜ).
  6. fZentrale Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz.

Ich vertrete den zurückgelassenen Elternteil, der die Rückführung erreichen will. Ebenso vertrete ich den Elternteil, der mit dem Kind umgezogen ist und sich gegen einen Rückführungsantrag verteidigt.

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Die Informationen auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Gerne prüfe ich Ihre Situation persönlich.