Kinder im internationalen Blick · 02
Sorgerecht & Aufenthaltsbestimmung
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teil der elterlichen Sorge, der festlegt, wo das Kind lebt. Bei gemeinsamer Sorge steht es beiden Eltern zu.

Die Rechtslage
- aKönnen sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen (§ 1671 BGB). Alternativ kann es die Entscheidung in der konkreten Frage übertragen (§ 1628 BGB). Maßstab ist das Kindeswohl (§ 1697a BGB).
- bInternational zuständig sind grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 7 Brüssel IIb-VO, Art. 5 KSÜ).
- cNach einem widerrechtlichen Verbringen bleiben die Gerichte des Herkunftsstaats zuständig (Art. 9 Brüssel IIb-VO, Art. 7 KSÜ). Vollendete Tatsachen schaffen keinen neuen Gerichtsstand.
- dKindschaftssachen sind vorrangig und beschleunigt zu führen (§ 155 FamFG).
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