Kinder im internationalen Blick · 05

Umgang über Grenzen

Lebt das Kind in einem anderen Land als ein Elternteil, muss der Umgang neu gedacht werden: in längeren Blöcken, in den Ferien, ergänzt durch Video und Telefon. Er muss außerdem so abgesichert sein, dass er im anderen Staat durchsetzbar ist.

Umgang über Grenzen

Die Rechtslage

  1. aDas Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, und jeder Elternteil ist berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB).
  2. bUmgangsentscheidungen aus einem EU-Staat werden ohne gesondertes Verfahren anerkannt. Mit einer Bescheinigung sind sie unmittelbar vollstreckbar (Art. 42 ff., 47 Brüssel IIb-VO).
  3. cGegenüber Drittstaaten sichern das KSÜ und Art. 21 HKÜ die Durchsetzung, auch über die Zentralen Behörden.
  4. dBei Verweigerung des Umgangs kommen Ordnungsmittel in Betracht (§ 89 FamFG).

Umgang regeln, der in beiden Ländern hält.

Die Informationen auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Gerne prüfe ich Ihre Situation persönlich.