
Themen
Ausländisches Einkommen, Vermögen in mehreren Ländern, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder: Das alles entscheidet nicht erst bei der Scheidung, sondern schon bei der Eheschließung. Wer keinen Ehevertrag will, sollte die Rechtslage über Ländergrenzen hinweg zumindest kennen.
- aInternationale Eheverträge
- bWahl des Güterstands und des anwendbaren Rechts
- cScheidungsfolgenvereinbarungen
- dUnterhaltsvereinbarungen
- eUmgangs- und Sorgerechtsvereinbarungen
- fVorsorgevollmachten
Für wen
- Paare vor der Hochzeit
- Binationale Paare
- Führungskräfte mit Auslandseinkommen
- Paare mit Vermögen in mehreren Ländern
Vorgehen
Drei Schritte zu einem klaren Ergebnis.
- 01
Verstehen
Wir klären Sachverhalt, Ziel und Länderbezug.
- 02
Strategie
Sie erhalten eine klare Einschätzung mit Optionen, Risiken und Kosten.
- 03
Umsetzen
Ich verhandle, gestalte und vertrete Sie, außergerichtlich oder vor Gericht.
Häufige Fragen
In Deutschland ja (§ 1410 BGB). Auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung braucht den Notar, wenn sie vor der Scheidung Zugewinn oder Versorgungsausgleich regelt. Im laufenden Scheidungsverfahren genügt oft ein vor Gericht protokollierter Vergleich.
Für Ehen ab dem 29.01.2019 bestimmt in Deutschland die EU-Güterrechtsverordnung das anwendbare Recht, in erster Linie nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Polen wendet diese Verordnung nicht an. Bei deutsch-polnischen Paaren lohnt deshalb eine Rechtswahl, die in beiden Ländern trägt.
Ja, wenn er eine Seite einseitig und unangemessen benachteiligt, etwa beim Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Gerichte prüfen Eheverträge auf Sittenwidrigkeit und bei veränderten Lebensumständen darauf, ob sich eine Seite noch auf sie berufen kann. Ein ausgewogener Vertrag hält.
Kontakt
Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder Scheidung international?
Klarheit beginnt mit einem Gespräch.