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utworzone przez | cze 3, 2022 | Divorce Journal

Kommt es zur Trennung der Eltern, stellt sich die Frage wie man seine Elternrolle weiterhin am besten ausüben und die Betreuung des Kindes regeln kann. Dafür wurden verschiedene Konzepte für Ausgestaltung des Kindesumgangs getrenntlebender Eltern entwickelt.

BLOG - Wechselmodell 1

I. Was bedeutet Wechselmodell ?

Das zum Regelfall erhobene Residenzmodell basiert auf dem Konzept, dass das Kind zum überwiegenden Teil nur bei einem Elternteil lebt und nur einen Lebensmittelpunkt hat. Der andere Elternteil übt sein Umgangsrecht aus, indem regelmäßige Besuche vereinbart werden. Dies können Stunden, Tage, mit Übernachtungen oder ohne und auch Wochen in der Ferienzeit sein.

Lebt das Kind hingegen abwechselnd bei beiden Elternteilen in etwa zu gleichen Teilen, also abwechselnd in zwei festen Haushalten, spricht man vom Wechselmodell (auch Paritätsmodell genannt). Entsprechend steht beiden Elternteilen unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ein nahezu gleicher Anteil an Betreuung und Erziehung zu. Dabei wechselt das Kind in Intervallen zwischen beiden Haushalten, etwa eine Woche im Haushalt der Mutter und eine Woche in dem des Vaters. Allerdings ist das in der Realität oft aus vielen Gründen so nicht durchführbar.

Wie lassen sich also im Rahmen des Wechselmodells die Interessen des Kindes mit dessen praktischer Umsetzung in Einklang bringen?

Konkreter Entscheidungsmaßstab des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Kann dieses nicht oder nur teilweise erreicht werden, kommt ein Wechselmodell gar nicht erst in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dieses Modell nur dann gewählt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII), wenn die wochenweise paritätische Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten Rechnung trägt.

Auch das OLG Dresden weist in seinem Urteil auf die bereits vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze hin. In dem Urteil stellt das OLG auch klar, dass das Wechselmodell nicht darauf abzielt, Erwartungen, Wünsche und Rechte der Eltern zu regeln. Vielmehr geht es allein um das Wohl des Kindes. (OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2021– 21 UF 153/21).

Es geht also um eine Einzelfallbetrachtung, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist:
Für die Anordnung des Wechselmodells wird vorausgesetzt, dass eine stabile, tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Zudem muss die Nähe der elterlichen Haushalte gegeben ist, also die Erreichbarkeit von Schule, Betreuungseinrichtungen und dem sozialen Umfeld von beiden Elternhaushalten aus sichergestellt sein. Entscheidend ist auch, dass die Eltern fähig sind ein angemessenes Maß an Kommunikation zu erreichen. Denn im Rahmen des Wechselmodells sind die Eltern viel enger verbunden als bei anderen Umgangsmodellen.

Von großer Bedeutung ist außerdem ein stimmiges Erziehungskonzept der Eltern. Liegt kein gemeinsamer Wertekanon der Eltern vor, ist das Kind einer zwiegespaltenen Erziehung ausgesetzt, die dem maßgeblichen Kindeswohl entgegensteht.

Zu prüfen ist auch die faktische Umsetzbarkeit des Modells. Arbeitet ein Elternteil beispielsweise in einem Drei-Schichtsystem, wird ihm eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Erziehung nur bedingt möglich sein. Eine entsprechende Absprache mit dem Arbeitgeber hinsichtlich einer etwaigen Freistellung in der Woche der Betreuung wird dann notwendig sein.

„Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.“

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15

Ob das Wechselmodell sinnvoll ist, hängt aber auch vom Alter des Kindes ab. Bei einem Säugling oder Kleinkind kommt eine wochenweise 50:50 Betreuung angesichts dessen gesteigerter körperlicher Bedürfnisse nicht in Betracht.

Ebenfalls entscheidend ist der Kindeswille und der individuell zu ermittelnde Charakter des Kindes. Nicht jedes Kind empfindet es als angenehm seinen Lebensmittelpunkt wöchentlich wechseln zu müssen. Mit dem wöchentlichen Umzug kann zu Stress, Verunsicherung und Verwirrung des Kindes führen, da es den fehlenden festen Lebensmittelpunkt als Belastung empfindet.

Andere empfinden das entstandene zweite Zuhause als Bereicherung und können so zu beiden Elternteilen eine gleichermaßen feste Bindung aufbauen. Für das Kind kann sich aus entwicklungspsychologischer Sicht die Gefahr für Bindungs- und Verlustängste minimieren, da es seine Eltern in regelmäßigen Abständen sieht.

Die Eltern wiederum können an der Erziehung gleichermaßen partizipieren und ihr Kind aufwachsen sehen, ohne für längere Zeit von ihm getrennt oder lediglich eine Unterhaltungsrolle an den Wochenenden einzunehmen zu müssen. Es ist also stets für den Einzelfall zu bestimmen, ob das Wechselmodell zum jeweiligen Kind und dessen Lebenssituation passt.

„Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.“

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15

Das Familiengericht wird sich aber trotz Vorliegen all der genannten Voraussetzungen und Bedingungen stets gegen das Wechselmodell aussprechen, wenn erkennbar ist, dass die Beziehung der Eltern konfliktbehaftet ist, es den Eltern also an hinreichender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit mangelt und deshalb mit negativen Folgen für das Kind zu rechnen ist.

„Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.“

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15

II. Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils?

Äußern beide Elternteile einstimmig den Wunsch das Wechselmodell anordnen zu lassen, wird vom Gericht geprüft, ob genannte Voraussetzungen vorliegen.

Was gilt aber, wenn sich die Eltern hinsichtlich der Wahl des Modells uneinig sind?

Nach früherer Rechtsprechung war das Wechselmodell nur möglich, wenn beide Eltern sich darüber einig waren und dem Wechselmodell zugestimmt haben. Von dieser Haltung ist der BGH jedoch Anfang 2017 in seinem bereits genannten Beschluss abgewichen. Laut BGH ist seit 2017 die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils möglich, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15). Der Kindeswille wird in ausführlichen Gesprächen mit dem Kind ermittelt und geprüft, ob dessen Wünschen und Bedürfnissen genügend Rechnung getragen werden kann.

„Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl“

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15

III. Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen und das Kindergeld

1. Kindergeld

Sowohl beim Residenzmodell als auch beim Wechselmodell entfällt eine Hälfte des Kindergeldes auf die Betreuung des Kindes (als finanzieller Ausgleich für die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung) und eine Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes (für Kosten der Lebensführung). Nach Auffassung des BGH steht beim Wechselmodell der Teil des Kindergeldes, der auf die Betreuungsleistungen entfällt, beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu; jedem also ein Viertel des gesamten Kindergeldes.

Zusätzliches Konfliktpotenzial birgt jedoch der sich aus § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebende Grundsatz, dass das Kindergeld immer nur an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Im Falle einer Scheidung erfolgt die Zahlung meist erst einmal an denjenigen, bei dem das Kind offiziell mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Eltern müssen sich aber grundsätzlich darüber verständigen und darüber einig sein, an wen fortan das Kindergeld überwiesen wird. Im Fall einer gescheiterten Einigung muss dies ebenfalls gerichtlich geklärt werden.

2. Unterhalt

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt, sind beide zu Unterhalt verpflichtet.

Dies gilt auch nach der Trennung der Eltern:

Im Rahmen des Residenzmodells leistet der betreuende Elternteil sog. Naturalunterhalt, indem er dem Kind Lebensmittel und Wohnraum bietet, es erzieht und betreut. Der andere Elternteil hingegen erfüllt seine Barunterhaltspflicht durch Zahlung des Kindesunterhalts.
Im Rahmen des Wechselmodells hingegen zahlen nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.07.2014 – Az. XII ZB 661/12) beide Elternteile den Unterhalt nach Leistungsfähigkeit anteilig nach ihrem Einkommen. Der BGH hat hierfür eine komplizierte Berechnungsmethode entwickelt, die stets vom Einzelfall abhängt.

Welches Modell am sinnvollsten ist, hängt wie gezeigt von vielen Faktoren ab. Das Wechselmodell als Alternative zum Residenzmodell wurde noch nicht in das Gesetz aufgenommen, sodass folglich wenig rechtliche Vorgaben existieren, nach denen sich Elternteile richten könnten. Aufgrund des erhöhten Abstimmungsbedarfs stellt das Wechselmodell gegenüber dem Residenzmodell insgesamt viel höhere Anforderungen an alle Beteiligten, sodass das Hauptaugenmerk auf einer kindeswohlorientierten Entscheidungsfindung im jeweiligen Einzelfall unerlässlich ist.

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