{"id":245283,"date":"2022-06-03T09:32:40","date_gmt":"2022-06-03T09:32:40","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltskanzlei-czech.de\/umgang-im-wechselmodell\/"},"modified":"2023-03-21T09:33:15","modified_gmt":"2023-03-21T09:33:15","slug":"umgang-im-wechselmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-czech.de\/pl\/umgang-im-wechselmodell\/","title":{"rendered":"Kontakt w modelu wymiany"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-medium-font-size\" style=\"font-style:normal;font-weight:400\"><em>Kommt es zur Trennung der Eltern, stellt sich die Frage wie man seine Elternrolle weiterhin am besten aus\u00fcben und die Betreuung des Kindes regeln kann. Daf\u00fcr wurden verschiedene Konzepte f\u00fcr Ausgestaltung des Kindesumgangs getrenntlebender Eltern entwickelt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image aligncenter size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"558\" height=\"733\" src=\"https:\/\/anwaltskanzlei-czech.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/BLOG-Wechselmodell-1.jpg\" alt=\"BLOG - Wechselmodell 1\" class=\"wp-image-244552\" srcset=\"https:\/\/anwaltskanzlei-czech.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/BLOG-Wechselmodell-1.jpg 558w, https:\/\/anwaltskanzlei-czech.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/BLOG-Wechselmodell-1-480x631.jpg 480w\" sizes=\"auto, (min-width: 0px) and (max-width: 480px) 480px, (min-width: 481px) 558px, 100vw\" \/><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">I. Was bedeutet Wechselmodell ?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das zum Regelfall erhobene <strong>Residenzmodell<\/strong> basiert auf dem Konzept, dass das Kind zum \u00fcberwiegenden Teil nur bei einem Elternteil lebt und nur einen Lebensmittelpunkt hat. Der andere Elternteil \u00fcbt sein <strong>Umgangsrecht<\/strong> aus, indem regelm\u00e4\u00dfige Besuche vereinbart werden. Dies k\u00f6nnen Stunden, Tage, mit \u00dcbernachtungen oder ohne und auch Wochen in der Ferienzeit sein.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Lebt das Kind hingegen abwechselnd bei beiden Elternteilen in etwa zu gleichen Teilen, also abwechselnd in zwei festen Haushalten, spricht man vom <strong>Wechselmodell<\/strong> (auch Parit\u00e4tsmodell genannt). Entsprechend steht beiden Elternteilen unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ein nahezu gleicher Anteil an Betreuung und Erziehung zu. Dabei wechselt das Kind in Intervallen zwischen beiden Haushalten, etwa eine Woche im Haushalt der Mutter und eine Woche in dem des Vaters. Allerdings ist das in der Realit\u00e4t oft aus vielen Gr\u00fcnden so nicht durchf\u00fchrbar.<br><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\" style=\"font-style:normal;font-weight:400\">Wie lassen sich also im Rahmen des Wechselmodells die Interessen des Kindes mit dessen praktischer Umsetzung in Einklang bringen?<\/p>\n\n\n\n<p>Konkreter Entscheidungsma\u00dfstab des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Kann dieses nicht oder nur teilweise erreicht werden, kommt ein Wechselmodell gar nicht erst in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dieses Modell nur dann gew\u00e4hlt werden (<strong>BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII<\/strong>), wenn die wochenweise parit\u00e4tische Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das OLG Dresden weist in seinem Urteil auf die bereits vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze hin. In dem Urteil stellt das OLG auch klar, dass das Wechselmodell nicht darauf abzielt, Erwartungen, W\u00fcnsche und Rechte der Eltern zu regeln. Vielmehr geht es allein um das Wohl des Kindes. (<strong>OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2021\u2013 21 UF 153\/21<\/strong>).<\/p>\n\n\n\n<p>Es geht also um eine Einzelfallbetrachtung, die an <strong>strenge Voraussetzungen <\/strong>gekn\u00fcpft ist:<br>F\u00fcr die Anordnung des Wechselmodells wird vorausgesetzt, dass eine <strong>stabile, tragf\u00e4hige Beziehung<\/strong> des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Zudem muss die <strong>N\u00e4he der elterlichen Haushalte<\/strong> gegeben ist, also die Erreichbarkeit von Schule, Betreuungseinrichtungen und dem sozialen Umfeld von beiden Elternhaushalten aus sichergestellt sein. Entscheidend ist auch, dass die Eltern f\u00e4hig sind ein<strong> angemessenes Ma\u00df an Kommunikation <\/strong>zu erreichen. Denn im Rahmen des Wechselmodells sind die Eltern viel enger verbunden als bei anderen Umgangsmodellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Von gro\u00dfer Bedeutung ist au\u00dferdem ein stimmiges Erziehungskonzept der Eltern. Liegt kein gemeinsamer Wertekanon der Eltern vor, ist das Kind einer zwiegespaltenen Erziehung ausgesetzt, die dem ma\u00dfgeblichen Kindeswohl entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu pr\u00fcfen ist auch die faktische Umsetzbarkeit des Modells. Arbeitet ein Elternteil beispielsweise in einem Drei-Schichtsystem, wird ihm eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Erziehung nur bedingt m\u00f6glich sein. Eine entsprechende Absprache mit dem Arbeitgeber hinsichtlich einer etwaigen Freistellung in der Woche der Betreuung wird dann notwendig sein.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-style-default is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>\u201eIst das Verh\u00e4ltnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein parit\u00e4tisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.\u201c<\/p>\n<cite>BGH, Beschluss vom 01.02.2017 \u2013 XII ZB 601\/15<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Ob das Wechselmodell sinnvoll ist, h\u00e4ngt aber auch vom Alter des Kindes ab. Bei einem S\u00e4ugling oder Kleinkind kommt eine wochenweise 50:50 Betreuung angesichts dessen gesteigerter k\u00f6rperlicher Bed\u00fcrfnisse nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenfalls entscheidend ist der Kindeswille und der individuell zu ermittelnde Charakter des Kindes. Nicht jedes Kind empfindet es als angenehm seinen Lebensmittelpunkt w\u00f6chentlich wechseln zu m\u00fcssen. Mit dem w\u00f6chentlichen Umzug kann zu Stress, Verunsicherung und Verwirrung des Kindes f\u00fchren, da es den fehlenden festen Lebensmittelpunkt als Belastung empfindet. <\/p>\n\n\n\n<p>Andere empfinden das entstandene zweite Zuhause als Bereicherung und k\u00f6nnen so zu beiden Elternteilen eine gleicherma\u00dfen feste Bindung aufbauen. F\u00fcr das Kind kann sich aus entwicklungspsychologischer Sicht die Gefahr f\u00fcr Bindungs- und Verlust\u00e4ngste minimieren, da es seine Eltern in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden sieht. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Eltern wiederum k\u00f6nnen an der Erziehung gleicherma\u00dfen partizipieren und ihr Kind aufwachsen sehen, ohne f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit von ihm getrennt oder lediglich eine Unterhaltungsrolle an den Wochenenden einzunehmen zu m\u00fcssen. Es ist also stets f\u00fcr den Einzelfall zu bestimmen, ob das Wechselmodell zum jeweiligen Kind und dessen Lebenssituation passt.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>&#8222;Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufkl\u00e4rung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grunds\u00e4tzlich auch die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Kindes.\u201c<\/p>\n<cite>BGH, Beschluss vom 01.02.2017 \u2013 XII ZB 601\/15<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das Familiengericht wird sich aber trotz Vorliegen all der genannten Voraussetzungen und Bedingungen stets gegen das Wechselmodell aussprechen, wenn erkennbar ist, dass die Beziehung der Eltern konfliktbehaftet ist, es den Eltern also an hinreichender Kommunikations- und Kooperationsf\u00e4higkeit mangelt und deshalb mit negativen Folgen f\u00fcr das Kind zu rechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>\u201eDie auf ein parit\u00e4tisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsf\u00e4higkeit der Eltern voraus (Fortf\u00fchrung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 \u2013 XII ZB 419\/15 \u2013 FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsf\u00e4higkeit erst herbeizuf\u00fchren.\u201c <\/p>\n<cite>BGH, Beschluss vom 01.02.2017 \u2013 XII ZB 601\/15<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">II. Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00c4u\u00dfern beide Elternteile einstimmig den Wunsch das Wechselmodell anordnen zu lassen, wird vom Gericht gepr\u00fcft, ob genannte Voraussetzungen vorliegen. <\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-style:normal;font-weight:400\">Was gilt aber, wenn sich die Eltern hinsichtlich der Wahl des Modells uneinig sind?<\/p>\n\n\n\n<p>Nach fr\u00fcherer Rechtsprechung war das Wechselmodell nur m\u00f6glich, wenn beide Eltern sich dar\u00fcber einig waren und dem Wechselmodell zugestimmt haben. Von dieser Haltung ist der BGH jedoch Anfang 2017 in seinem bereits genannten Beschluss abgewichen. Laut BGH ist seit 2017 die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils m\u00f6glich, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601\/15). Der Kindeswille wird in ausf\u00fchrlichen Gespr\u00e4chen mit dem Kind ermittelt und gepr\u00fcft, ob dessen W\u00fcnschen und Bed\u00fcrfnissen gen\u00fcgend Rechnung getragen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>\u201eEine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines parit\u00e4tischen Wechselmodells f\u00fchrt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung f\u00fcr sich genommen noch nicht. Entscheidender Ma\u00dfstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl\u201c<\/p>\n<cite>BGH, Beschluss vom 01.02.2017 \u2013 XII ZB 601\/15<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">III. Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen und das Kindergeld<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1. Kindergeld<\/h3>\n\n\n\n<p>Sowohl beim Residenzmodell als auch beim Wechselmodell entf\u00e4llt eine H\u00e4lfte des Kindergeldes auf die Betreuung des Kindes (als finanzieller Ausgleich f\u00fcr die tats\u00e4chlich erbrachte Betreuungsleistung) und eine H\u00e4lfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes (f\u00fcr Kosten der Lebensf\u00fchrung). Nach Auffassung des BGH steht beim Wechselmodell der Teil des Kindergeldes, der auf die Betreuungsleistungen entf\u00e4llt, beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu; jedem also ein Viertel des gesamten Kindergeldes. <\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzliches Konfliktpotenzial birgt jedoch der sich aus \u00a7 64 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebende Grundsatz, dass das Kindergeld immer nur an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Im Falle einer Scheidung erfolgt die Zahlung meist erst einmal an denjenigen, bei dem das Kind offiziell mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Eltern m\u00fcssen sich aber grunds\u00e4tzlich dar\u00fcber verst\u00e4ndigen und dar\u00fcber einig sein, an wen fortan das Kindergeld \u00fcberwiesen wird. Im Fall einer gescheiterten Einigung muss dies ebenfalls gerichtlich gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2. Unterhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt, sind beide zu Unterhalt verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-style:normal;font-weight:400\">Dies gilt auch nach der Trennung der Eltern:<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des Residenzmodells leistet der betreuende Elternteil sog. Naturalunterhalt, indem er dem Kind Lebensmittel und Wohnraum bietet, es erzieht und betreut. Der andere Elternteil hingegen erf\u00fcllt seine Barunterhaltspflicht durch Zahlung des Kindesunterhalts.<br>Im Rahmen des Wechselmodells hingegen zahlen nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.07.2014 \u2013 Az. XII ZB 661\/12) beide Elternteile den Unterhalt nach Leistungsf\u00e4higkeit anteilig nach ihrem Einkommen. Der BGH hat hierf\u00fcr eine komplizierte Berechnungsmethode entwickelt, die stets vom Einzelfall abh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>Welches Modell am sinnvollsten ist, h\u00e4ngt wie gezeigt von vielen Faktoren ab. Das Wechselmodell als Alternative zum Residenzmodell wurde noch nicht in das Gesetz aufgenommen, sodass folglich wenig rechtliche Vorgaben existieren, nach denen sich Elternteile richten k\u00f6nnten. Aufgrund des erh\u00f6hten Abstimmungsbedarfs stellt das Wechselmodell gegen\u00fcber dem Residenzmodell insgesamt viel h\u00f6here Anforderungen an alle Beteiligten, sodass das Hauptaugenmerk auf einer kindeswohlorientierten Entscheidungsfindung im jeweiligen Einzelfall unerl\u00e4sslich ist.<br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommt es zur Trennung der Eltern, stellt sich die Frage wie man seine Elternrolle weiterhin am besten aus\u00fcben und die Betreuung des Kindes regeln kann. Daf\u00fcr wurden verschiedene Konzepte f\u00fcr Ausgestaltung des Kindesumgangs getrenntlebender Eltern entwickelt. I. Was bedeutet Wechselmodell ? 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